WEG: Beseitigung baulicher Veränderungen

Der Handlungsstörer, also der Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne Genehmigung vorgenommen hat, bleibt zur Beseitigung dieser baulichen Veränderung auch dann verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und dadurch nicht mehr Wohnungseigentümer ist. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer oder die WEG verpflichtet. Stirbt der Handlungsstörer, geht dessen Verpflichtung zur Beseitigung auf die Erben über, so das LG München I.
Praxistipp
Soll eine bauliche Veränderung, die ohne Genehmigung vorgenommen wurde, beseitigt werden, ist darauf zu achten, dass die Beseitigung nur von dem gefordert werden kann, der die Veränderung auch vorgenommen hat. Dies wird oft genug nicht beachtet, weil einfach der aktuell im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene in Anspruch genommen wird. Im Falle einer Klage geht der Prozess verloren, wenn anstelle des Handlungsstörers lediglich der Zustandsstörer auf Beseitigung verklagt wird.

Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG München I, Beschluss vom 03. August 2009, 1 T 13291/05, BeckRS 2009 27511

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