WEG: Eigentümergemeinschaft kann Einbau und Wartung von Rauchmeldern beschließen

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in den Eigentumswohnungen ihrer Wohnanlage.

Ein Wohnungseigentümer hielt den Beschluss wegen fehlender Beschlussberechtigung der Gemeinschaft für nichtig und erhob Anfechtungsklage.

Ohne Erfolg!

Der Eigentümerversammlung fehlte nicht die Beschlussberechtigung hinsichtlich des Einbaus und des Betriebs von Rauchwarnmeldern in den Eigentumswohnungen.

Nichtig sind Beschlüsse, die in die Rechte von Wohnungseigentümern eingreifen, ohne gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten zu regeln.

Das gilt nicht für den Einbau von Rauchwarnmeldern, da sie nicht wesentliche Bestandteile einer Wohneigentumsanlage darstellen und nicht sondereigentumsfähig sind. Sie stellen lediglich Zubehör dar.

Die Beschlussberechtigung der Eigentümergemeinschaft folgte aus § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Da die Verkehrssicherungspflicht auf ihrem Grundstück der Eigentümergemeinschaft obliegt, stellt auch die Installation und Wartung von Rauchmeldern eine gemeinschaftsbezogene Pflicht dar.

Eine Feuerversicherung gilt für das Gesamtgebäude. Somit entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Eigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung von Brandmeldegeräten per Beschluss regelt (LG Hamburg, Urteil v. 05.10.11, Az. 318 S 245/10).

(Quelle: WEG-Telegramm [weg-telegramm@vnr.srv3.de])

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