WEG - Eigentümergemeinschaft muss keine GEMA-Gebühren zahlen

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten, die ein solches Kabelnetz betrieb, verklagt. Die GEMA war der Ansicht, dass mit der Weiterleitung der Sendesignale die Rechte der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten, beispielsweise Musiker, Künstler etc. verletzt würde. Sie hat die Eigentümergemeinschaft daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der BGH entschied, dass die Eigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der GEMA wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat.
Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG).
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf „besondere Personen" beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe" angehören. Das war aber bei der verklagten Eigentümergemeinschaft der Fall.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe" übermittelt wurden, war zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt wurden.
Der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in einzelne Wohnungen unterscheiden sich nicht von der Möglichkeit, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Es liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören.
Wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleiten, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Im Ergebnis leiten dann die einzelnen Wohnungseigentümer die Sendesignale nur an sich selbst weiter (BGH, Urteil v. 17.09.15, Az. I ZR 228/14).

Zur Verfügung gestellt von: Marc Popp,
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht

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