WEG: Über Wirtschaftsplan müssen alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft entscheiden

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eines ihrer Mitglieder auf Zahlung von
rückständigen Hausgeldern verklagt. Die von den einzelnen Wohnungseigentümern zu
zahlenden Hausgelder waren in einem Wirtschaftsplan festgelegt worden.
Der Wirtschaftsplan, auf den die Gemeinschaft ihre Hausgeldforderung stützte,
war in einer Versammlung von Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam beschlossen
worden. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft sah vor, dass
Wohnungseigentümer und Teileigentümer die auf Wohnungseigentum bzw. Teileigentum
entfallenden Kosten anteilig tragen.
Der verklagte Wohnungseigentümer war aber der Ansicht, dass sich aus der Teilungs-
erklärung ergebe, dass die Wohnungseigentümer und Teileigentümer nicht gemeinsam
über den Wirtschaftsplan hätten abstimmen dürfen.
Es hätte eine getrennte Abstimmung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan erfolgen
müssen. Nach der Teilungserklärung hätten die Wohnungseigentümer und Teileigentümer
jeweils nur die auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Lasten und
Kosten anteilig zu tragen.
Hieraus lasse sich ableiten, dass die Wohnungseigentümer auch nur die Kompetenz
hätten, über die sie betreffenden Kosten zu beschließen. Nach § 12 Nr. 1 der
Teilungserklärung seien getrennte Versammlungen abzuhalten, wenn über Gegenstände
zu beschließen ist, die nur eine der Eigentümergruppen beträfen.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft.
Gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben grundsätzlich alle Wohnungs-
und Teileigentümer über einen Wirtschaftsplan zu beschließen. Das gilt auch dann,
wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von Mitgliedern der
Gemeinschaft betreffen.
Denn ein Wirtschaftsplan enthält regelmäßig Kostenpositionen, die sowohl Teileigentümer
als auch Wohnungseigentümer betreffen. Dies rechtfertigt die Aufstellung eines
einheitlichen Wirtschaftsplans für eine gesamte Wohneigentumsanlage. Das gilt auch,
wenn in einer Teilungserklärung die Bildung von selbständigen Untergemeinschaften
vorgesehen ist und auch jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden soll.
Denn es gibt regelmäßig Kostenpositionen, die das Grundstück, mehrere Gebäude der
Anlage oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Da ein Wirtschaftsplan notwendigerweise
solche gemeinschaftlichen Kosten enthält, die alle Eigentümer betreffen, ist über ihn
auch durch alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft abzustimmen
(LG Itzehoe, Urteil v. 15.07.14, Az. 11 S 82/13).

Quelle: WEG-Telegramm
Marc Popp, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht

Zurück