Wohnungseigentumsrecht:

Seit dem 01. Juli 2007 können die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG den Verteilerschlüssel für eine Vielzahl von Kostenpositionen, insbesondere für die Betriebskosten, per Mehrheitsbeschluss ändern. Nicht geklärt ist bisher, ob dies auch durch langjährige Übung erfolgen kann, also dadurch, dass die Eigentümer jahrelang einen anderen Verteilerschlüssel als von Gesetz oder Teilungserklärung vorgesehen in den Abrechungen und Wirtschaftsplänen anwenden, ohne dies ausdrücklich zu beschließen. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat dies zwar grundsätzlich bejaht. Vorausgesetzt wird aber, dass allen Eigentümern auch tatsächlich bewusst ist, dass sie damit den Verteilerschlüssel dauerhaft ändern. Es reicht nicht aus, wenn die Abrechnungsweise bloß geduldet wird.

Praxistipp

Dass allen Wohnungseigentümern bewusst ist, dass sie den Verteilerschlüssel dadurch ändern, dass sie jahrelang einen anderen Verteilerschlüssel als eigentlich vorgesehen anwenden, ist kaum zu überprüfen bzw. in einem Prozess darzulegen. Soll der Verteilerschlüssel geändert werden, so sollte darüber immer ein ausdrücklicher Beschluss gefasst werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht für die Änderung jeder Kostenposition die einfache Mehrheit ausreicht. Ggf. sind besondere Stimmverhältnisse erforderlich. Dies sollte vorab durch die Verwaltung überprüft werden.

Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29. Oktober 2009, 5 S 89/09 - www.beck-online.de

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